Satzung

Satzung der DACH-Gesellschaft Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen e.V.

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

  1. Der Name des Vereins lautet ‚DACH-Gesellschaft Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen‘ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz ‚e.V.‘.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  4. Der Verein richtet eine Geschäftsstelle ein.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und der Prävention von Krankheiten.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. Förderung der Vorsorge (Prävention) zur Verhinderung von Herzkreislauferkrankungen und ihrer Folgen und Komplikationen insbesondere in den Bereichen Lipide, Diabetes, Adipositas, Hochdruck, Lebensstil, Rauchen und Ernährung etwa durch Fachveranstaltungen und die Bereitstellung von Fachinformationen und wissenschaftliche Aktivitäten,
    2. Förderung der wissenschaftlichen Kommunikation unter praktisch und klinisch-wissenschaftlich Tätigen in den Bereichen der Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen etwa durch Fachveranstaltungen und die Bereitstellung von Fachinformationen und wissenschaftliche Aktivitäten,
    3. Formulierung zukünftiger Wege und Ziele in der Herz-Kreislauf-Prävention,
    4. Etablierung einer nationalen und internationalen Plattform zur Prävention von Herzkreislauferkrankungen,
    5. Durchführung von Symposien, Etablierung elektronischer Medien wie Website, Newsletter und Pressearbeit, um Erbringer von Gesundheitsleistungen und die Öffentlichkeit zu erreichen.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und zwar durch die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§52(2).1 der AO) und Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und der Prävention von Krankheiten (§52(2).3 der AO).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die in der Lage und bereit sind, die Zwecke des Vereins zu fördern. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
    1. Ordentliche Mitglieder haben in den Mitgliederversammlungen das Anwesenheits-, Rede- und Stimmrecht.
    2. Fördermitglieder unterstützen insbesondere durch Mitgliedsbeiträge die inhaltliche Arbeit des Vereins. Sie haben in den Mitgliedsversammlungen das Anwesenheits- und Rederecht.
  2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags in Verbindung mit zwei empfehlenden Mitgliedern des Vereins. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeantrag kann nicht aus unbilligen Gründen abgelehnt werden. Soweit der Vorstand den Antrag ablehnt, hat er den Aufnahmeantrag der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
  3. Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die über den Ersatz von Auslagen hinausgehen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder und außenstehende Personen können für Leistungen, die zur Erreichung der Ziele des Vereins nach §2 sinnvoll und zweckmäßig sind, angemessen vergütet werden, wenn sie vom Vorstand beauftragt wurden.
  4. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist per Lastschriftverfahren zu zahlen.
  5. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, oder Ausschluss.
    2. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands mit einer Frist von einem Monat zum Ende des laufenden Geschäftsjahres aus dem Verein austreten.
    3. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein Ausschluss kommt insbesondere in Betracht
      – wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
      – wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins. 
    4. Der Vorstand muss vor der Beschlussfassung dem Mitglied Gelegenheit geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Absendung der Entscheidung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitglieder-versammlung entscheidet endgültig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt.
    5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
    6. Ein Mitgliedsbeitragsrückstand von mindestens einem Jahresbeitrag für einen Zeitraum von länger als 1 Jahr berechtigt den Vorstand, das Mitglied durch Beschluss aus dem Verein auszuschließen. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 5 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 6 – Vorstand

Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus (m/w)
    1. dem Vorsitzenden (Sprecher),
    2. dem zukünftigen Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,
    3. dem ehemaligen Vorsitzenden,
    4. dem Schatzmeister,
    5. dem Schriftführer,
    6. sowie mindestens 2 weiteren ordentlichen Mitgliedern von D-A-CH (Beisitzer).
  2. Soweit möglich, sollen bei der Vorstandswahl Vereinsmitglieder aus den beteiligten Ländern (Deutschland, Österreich, Schweiz) und Fachdisziplinen berücksichtigt werden.
  3. Der Vorsitzende, der zukünftige Vorsitzende als dessen Stellvertreter, der ehemalige Vorsitzende sowie der Schatzmeister sind Vorstände im Sinne § 26 BGB (engerer Vorstand) und vertreten den Verein jeweils zu zweit nach außen.
  4. Der Vorsitzende koordiniert die Tätigkeit von D-A-CH und vertritt diese. Der Vorstand berät und unterstützt die Vorsitzenden bei der Koordination der Aufgaben von D-A-CH gem. Satzung, der Gestaltung des Programms wissenschaftlicher Tagungen und bei weiteren Aktivitäten. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger.

    Wahl des Vorstandes
  5. Der zukünftige Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme des aktuellen Vorsitzenden und des ehemaligen Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen D-A-CH-Mitglieder mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt, auf Antrag geheim. Eine Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Auch der ehemalige Vorsitzende kann zur Wahl als zukünftiger Vorsitzender, nicht jedoch zur Wahl als Vorsitzender nominiert werden. Nach der Wahl des Vorstands sind dessen Mitglieder umgehend zu veröffentlichen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 
  6. Sowohl der Vorsitzende als auch der zukünftige Vorsitzende verbleiben nach ihrer Amtszeit für weitere zwei Jahre im Vorstand, der Vorsitzende als ehemaliger Vorsitzender, der zukünftige Vorsitzende als neuer Vorsitzender.
  7. Bei der ersten Wahl nach Inkrafttreten dieser Regelung wird auch der Vorsitzende gewählt.
  8. Amtierende Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während einer Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  9. Der Vorstand kann Kandidaten für die Wahl des zukünftigen Vorsitzenden und für jede weiter freie Position im Vorstand vorschlagen.

    Vorstandssitzung und Vorstandsarbeit
  10. Der Vorstand soll sich mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorsitzenden treffen; die Einladung erfolgt mit einer Frist von mindestens 4 Wochen. Der Vorstand muss fristgerecht einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangen, unabhängig von abweichenden Regelungen in einer Geschäftsordnung.
  11. Der Vorstand kann Personen mit der Wahrnehmung von Geschäften beauftragen; er kann ihnen einzeln oder gemeinsam Zeichnungs-berechtigungen, insbesondere Bankvollmacht erteilen. Der Vorstand regelt den Umfang solcher Berechtigungen und überwacht die nach seinen Anweisungen auszuübenden Tätigkeiten. Der Vorstand kann diese oder andere Personen zu den Sitzungen des Vorstands einladen.
  12. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, führt die Bücher und erstellt den Haushaltsplan und den Jahresabschluss. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  13. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit der Mehrheit der satzungsgemäß festgelegten Anzahl der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Alle Sitzungen oder Telefonkonferenzen des Vorstands müssen protokolliert werden. Die Protokolle werden jedem Mitglied auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
  14. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer im Einzelfall nachgewiesenen Auslagen. Sollten sie für die verauslagten Beträge stattdessen eine angemessene Pauschale erhalten, so ist diese nur zulässig, soweit die Vermögenssituation des Vereins es erlaubt und der Vorstand im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt hierzu vorab schriftliche Richtlinien erlässt.
  15. Soweit die Vorstandsmitglieder nicht rein ehrenamtlich tätig sind, sondern für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine finanzielle Anerkennung in Form von Aufwandsentschädigungen erhalten sollen, so ist dies nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 3 Satz 3 zulässig.

§ 7 – Beirat

  1. Es kann ein aus Mitgliedern und außenstehenden Personen bestehender Beirat gewählt werden. Der Beirat soll in der ersten Wahlperiode auf ein Jahr, danach auf die Dauer von zwei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet von der Mitgliederversammlung ernannt werden; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen.
  2. Der Beirat unterstützt den satzungsmäßig festgelegten Zweck des Vereins, indem er den Vorstand wissenschaftlich in allen Fragen der in § 2 genannten Gebiete und den entsprechenden Aktivitäten berät.
  3. Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden schriftlich oder auf elektronischem Wege eingeladen und kann persönlich oder per Telekonferenz tagen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.

§ 8 – Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert nachzuweisen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig.
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands,
    2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats.
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    5. Die Mitgliederversammlung bestimmt 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.
  3. Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen an die vom Mitglied hinterlegte E-Mail-Adresse unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  5. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollanten und Versammlungsleiter unterschrieben wird.
  10. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  11. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 9 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere der Prävention arteriosklerotischer Herz-Kreislauf-Erkrankungen und ihrer Folgen und Komplikationen.

§ 10 – Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zu Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. 
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.

Satzung vom 06. Oktober 2012 mit Änderungen vom 25.03.2013, 07.09.2013, 11.09.2015 und 17.05.2019.

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